Zielsetzung

Die Bestimmungen in dieser Hausordnung garantieren jedem Eigentümer, Mieter oder Nutzer einer Wohnung einen optimalen Wohn- und Gebrauchskomfort, alles im Rahmen des sozialen Zusammenlebens und zum Zwecke des Verhinderns von Umständen infolge von Handlungen und Nachlässigkeiten von Eigentümern, Mietern oder Nutzern, durch die der gewünschten Lebensqualität und Bewohnbarkeit, dem Wert und dem Ansehen der Wohnungen geschadet werden könnte.

Jeder Eigentümer, Mieter oder Nutzer einer Wohnung ist, ebenso wie seine Mitbewohner, verpflichtet, sich im Bewohnen und Nutzen seiner Wohnung so zu verhalten, dass oben genanntem Ziel Genüge getan wird.

Artikel 1

Der Nutzer ist verpflichtet, das Aufstellen von Leitern und das Betreten von Balkonen und Terrassen dem Personal zu ermöglichen, das mit der Reinigung und Pflege von Giebeln, Dächern, Fassaden und Scheiben betraut ist.  

Artikel 2

Teppiche, Läufer usw. dürfen weder auf den Balkonen noch in den Gemeinschaftsräumen von Nutzern und/oder Haushaltspersonal gesäubert oder geklopft werden. 

Artikel 3

a. Die Nutzer müssen sowohl gemeinsam als auch individuell dafür sorgen, dass die Gemeinschaftsräume nicht verunreinigt und/oder beschädigt werden. Dies gilt auch für das Äußere des Gebäudes.

b. In den Briefkästen vorgefundene Zeitungen, Werbungsmaterial und/oder Druckwerk dürfen nicht in den Treppenhäusern oder den Gängen deponiert werden.

c. Die Nutzer müssen den Haushaltsabfall und Biomüll in den dafür bestimmten Containern deponieren.

Artikel 4

Es ist nicht erlaubt, ohne Zustimmung der Versammlung:

 

a. In den Gemeinschaftsräumen – anders als in den dafür ausgewiesenen oder bestimmten Räumen – Fahrräder (mit oder ohne Hilfsmotor), Motorräder, Kinderwagen oder andere Gegenstände abzustellen oder abstellen zu lassen.

b. Selbstständig Reparaturen oder andere Arbeiten an den Leitungen oder Verzierungen der Treppenhausbeleuchtung vorzunehmen.

c. Arbeiten (z.B. Reparaturen), welcher Art auch immer, in den Gemeinschaftsräumen zu verrichten oder verrichten zu lassen, außer sie sind von sehr beschränktem Umfang und kurzer Dauer.

d. In den Gemeinschaftsräumen (Treppenhaus, Eingangshalle und dem gesamten Kellergeschoss) zu rauchen.

e. Autos oder andere Fahrzeuge auf dem öffentlichen Bürgersteig und dem Gelände rund um das Gebäude zu waschen oder zu putzen. Eigentümer einer Garagenbox dürfen ihr Auto vor ihrer Garagenbox abstellen; Eigentümer ohne Garagenbox weder vor der Garage noch vor der Eingangshalle.

f. Arbeiten (z.B. Reparaturen an Installationen, Fahrzeugen, Möbeln etc., welcher Art auch immer) auf dem öffentlichen Bürgersteig und auf dem Gelände rund um das Gebäude (Grünstreifen, Blumenstreifen etc.) zu verrichten oder verrichten zu lassen. Die genannten Arbeiten dürfen Eigentümer einer Garagenbox ausschließlich vor ihrer Garagenbox, die anderen Eigentümer weder vor den Garagen noch vor der Eingangshalle durchführen.             

Artikel 5

Das Montieren von Sonnenschirmen, Rollläden und Gittern ist gestattet, sofern Farbe und Bauart den dafür gültigen Vorschriften entsprechen.

Diese Vorschriften werden als bekannt vorausgesetzt und können beim Geschäftsführer angefordert werden. Das Anbringen von Namensschildern, Werbung, Aushängeschildern, Flaggen und anderen hervorstehenden Gegenständen ist verboten.

Es ist gestattet, Blumenkästen von bescheidenem Umfang an der Innenseite des Balkons anzubringen.

Artikel 6

Das Ausüben einer betrieblichen Tätigkeit oder das Führen eines Büros, in welcher Form auch immer, ist ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung nicht gestattet.

Ebenso wenig ist es ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung erlaubt, Reklameschilder, Ankündigungen oder Werbetexte in den Gemeinschaftsräumen sowie in oder an den gemeinschaftlichen Teilen anzubringen. 

rtikel 7

Die Verwendung des Schwimmbeckens erfolgt auf eigene Gefahr. Tauchen ist verboten.

Zeiten der Benützung des Schwimmbeckens: von 8:00 bis 22:00 Uhr.

Hiervon werden keine Ausnahmen gemacht.

Es ist verboten, mit Handtüchern oder anderen Gegenständen Liegestühle zu reservieren. Wir weisen nachdrücklich darauf hin, dass für Kinder, die noch nicht schwimmen können, die Eltern verantwortlich sind.

Artikel 8

a. Jeder Nutzer ist dazu angehalten, für Ruhe im Gebäude zu sorgen.b. Das Bohren, Zimmern, Musizieren und Erzeugen von lauten Geräuschen sonstiger Art ist zwischen 22:00 und 8:00 Uhr nicht gestattet.c. Zum Vermeiden von Beschädigungen und Verunreinigungen von unter anderem den Giebeln, Fensterbänken, Dachrinnen und Ähnlichem, dürfen keine Vögel auf den Balkonen gefüttert werden und darf Vögeln und anderen Tieren kein Futter zugeworfen werden.d. Es ist verboten, auf den Balkons oder auf dem Giebel Antennen (z.B. Schüsseln) aufzustellen oder aufzuhängen.

Artikel 9

Die technischen Räume und die Dächer des Wohngebäudes sind nur den dazu befugten Personen, wie Wartungspersonal und Vertretern der Geschäftsführung, zugänglich.

Artikel 10

Die Nutzer müssen sich ihrer Verantwortung für die Sicherheit und Instandhaltung der Teile in dem und um das Wohngebäude bewusst sein.

Sie sind daher dazu angehalten;

1. Unerwünschte Personen zu melden;

2. Unerwünschte oder gefährliche Situationen zu melden;

3. Zu kontrollieren, ob die Hauseingangstüren geschlossen sind;

4. Unbekannten nicht zu öffnen, d.h. nicht auf Anläuten ohne Nachfrage die Eingangstür zu öffnen.

5. Hausierern keinen Zutritt zu verschaffen;

6. Beschädigungen oder Mängel an gemeinschaftlichen Räumen oder Gegenständen dem Gebäudeverwalter zu melden.   

Die Nutzer bleiben zur Gänze haftbar für die Folgen von an Dritte weitergegebene oder verlorene Schlüssel von Wohnungen, Hauseingangstüren und von Zugangstüren von Gängen in die Abstellräume. 

 

Artikel 11

Verwendung Fitnessraum:

Die Gegenstände im Fitnessraum dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bestimmt sind. Der Nutzer haftet für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung an der Apparatur entstehen.

Artikel 12

Sauna

Kinder unter 16 Jahren dürfen die Sauna nur in Begleitung eines Erwachsenen verwenden.

Artikel 13

Halter von Haustieren sind für die Schäden und Belästigungen, die ihre Tiere verursachen, verantwortlich. Hunde müssen in den Gemeinschaftsräumen des Gebäudes angeleint sein.

Aggressive oder gefährliche Hunde müssen einen Maulkorb tragen.

Der Eigentümer des Tieres muss eventuelle Verunreinigungen oder Schäden in oder an dem Gebäude und auf dem Anwesen unverzüglich selbst beseitigen bzw. reparieren.

Artikel 14

Die Treppenhäuser müssen frei von Hindernissen bleiben, die im Notfall den direkten Durchgang behindern.

Artikel 15

In den Gängen und Treppenhäusern dürfen keine Bilder, Pflanzen und/oder andere Dekorationen angebracht werden, noch darf hier Mobiliar abgestellt werden, außer mit Zustimmung der anderen Bewohner desselben Treppenhauses.

Artikel 16

Interne bauliche Veränderungen dürfen in einer Wohnung vorgenommen werden, wenn:

a. Die Änderungen keinen Einfluss auf die Konstruktion der Wohnung und/oder des Gebäudes haben;

b. Die benötigten Bewilligungen vom Gemeinderat und eventuell vom mit der ästhetischen Beratung der Gemeindebehörde hinsichtlich Baugenehmigungen beauftragten Gremium vorhanden sind.

Die Änderungen müssen im Vorhinein dem Geschäftsführer vorgelegt werden, um zu prüfen, ob die Änderungen der Zustimmung der Allgemeinen Mitgliederversammlung bedürfen.

Reparaturen und Wartung in Verbindung mit derartigen Änderungen erfolgen zu Lasten des Eigentümers.

Artikel 17

Die Allgemeine Mitgliederversammlung erteilt Tomage Ltd. die Befugnis, nicht aufschiebbare Reparaturen von Defekten oder Schäden in oder an Gemeinschaftsräumen bis zu einer Höhe von € 500,00 pro Schadensfall durchführen zu lassen.

Am erstfolgenden Werktag wird Tomage Ltd. die Geschäftsführung hiervon telefonisch in Kenntnis setzen. Die Rechnung wird an den Eigentümerverein gestellt und der Verwaltungsgesellschaft zugeschickt.

Artikel 18

Die Eigentümer sind verpflichtet, den von der Allgemeinen Mitgliederversammlung festgestellten Jahresbeitrag im Voraus vor dem 31. Januar jeden Jahres auf das Konto des Eigentümervereins zu überweisen.

Artikel 19

Bei Zahlungsrückstand wird die Geschäftsführung Maßnahmen setzen und die offene Forderung aus der Hand geben. Alle hieraus entstehenden Kosten werden dem Eigentümer zu Lasten gelegt.

Artikel 20

Vorschläge zur Änderung der Hausordnung können von der Geschäftsführung oder von mindestens drei Eigentümern schriftlich bei der Allgemeinen Mitgliederversammlung vorgebracht werden.

Artikel 21

Die Vermietung einer Wohnung fällt nicht in den Bereich der Befugtheiten des Eigentümervereins. Der Eigen-tümer bleibt immer für Schäden haftbar, die vom Mieter /Nutzer der Wohnung verursacht werden. Die Mieter müssen sich an die Hausordnung halten und es kann ihnen bei grober Missachtung von der Geschäftsführung der Zugang verwehrt werden.